Einspruch durch einfache Email

 

 

Gemäß § 357 I AO ist nach neuer Rechtslage (ab 01.08.2013) die Einlegung des Einspruchs auch durch einfache Email möglich. Dies ergibt sich daraus, dass nach § 357 AO der Einspruch schriftlich eingelegt werden muss (§ 357 I S.1 AO) und ausreichend ist, wenn aus dem Einspruch hervorgeht, wer ihn eingelegt hat (§ 357 I S.2 AO). Für die Annahme eines wirksam eingelegten Einspruchs ist keine qualifizierte Signatur nach dem Signaturgesetz notwendig (§ 87a III S.2 AO findet in diesem Fall keine Anwendung).Voraussetzung für die Einlegung des Einspruchs per einfacher Email ist jedoch, dass die zuständige Finanzbehörde einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente eröffnet hat. Dies ist dann der Fall, wenn im Briefkopf des Verwaltungsakts eine Email-Adresse der Finanzbehörde angegeben ist.

 

Nach der vor dem 31.07.2013 geltenden Rechtslage war der Einspruch schriftlich oder zur Niederschrift zu erklären. Somit war der Weg über eine Email zwar nicht ausgeschlossen, bedurfte jedoch der qualifizierten elektronischen Signatur. Somit entsprach die einfache Email nicht der Formvoraussetzung. Der BFH entschied nun, dass auch nach alter Rechtslage die Einlegung des Einspruchs per einfacher Email wirksam möglich war- Urteil v. 13.05.2015 – III R 26/14. In der Begründung wird ausgeführt, dass im Fall, dass die Finanzbehörde einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente eröffnet hat (dies ist dann der Fall, wenn eine Email-Adresse im Bescheid angegebenen wurde), ein einfaches elektronisches Dokument ohne qualifizierte elektronische Signatur geeignet ist, einen papiergebunden, schriftlich eingelegten Einspruch zu ersetzen. Wie für den schriftlichen Einspruch gelte auch für den elektronischen, dass dieser vom Einspruchsführer nicht eigenhändig zu unterschreiben sei. Auch hier reicht es aus, wenn aus dem Einspruch hervorgeht, wer ihn eingelegt habe.

 

Dabei ist jedoch zu beachten, dass diese „Erleichterung“ des Formerfordernisses nicht für eine möglicherweise nachfolgende Klage gilt. Gem. § 64 I FGO muss die Klage schriftlich eingelegt werden. Wenn diese in elektronischer Form eingelegt wird ist nach § 52a FGO eine qualifizierte elektronische Signatur zwingend notwendig. Einzelheiten zur Möglichkeit der elektronischen Klageerhebung lassen sich der Rechtsbehelfsbelehrung der jeweiligen Einspruchsentscheidung entnehmen.

 

 

 

 

Quellen:

BFH Urteil vom 13.5.2015, III R 26/14, veröffentlicht am 19.08.2015,

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Dieter Staib

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